Vereinsstatuten

Die Statuten

  • 1. Name, Sitz und Tätigkeit
    (1) Der Verein führt den Namen „Atelier Mystique“
    (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können.
    (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • 2. Zweck
    Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinn der BAO nicht
    auf Gewinn gerichtet ist und der ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt, bezweckt:
    (1) Die Ermöglichung und Förderung der Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität, Sadomasochismus, Transsexualität und Bisexualität, die Förderung von deren gesellschaftlicher Akzeptanz als eine in verantwortungsvoller Weise einvernehmlich und frei gewählte Form von Sexualität von/unter mündigen Erwachsenen, sowie die Ermöglichung und Förderung der internen Kommunikation von Sadomasochist/Inn/en sowie Transsexuellen und Bisexuellen und am Thema Interessierten.
  • 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
    (1) Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Kurse, Seminare, Flohmärkte und Ausstellungen. (2) Aktivitäten im Internet und anderen Computernetzen.
    (3) Förderung von Projekten, Veranstaltungen und (künstlerischen) Ausstellungen, die den Zielen des Vereins entsprechen.
    (4) Förderung von Selbsthilfe- und Beratungseinrichtungen, die Tätigkeiten im Sinn des Vereinszwecks ausüben.
    (5) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen.
    (6) Bereitstellung des Vereinslokals für Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Kurse, Seminare und Ausstellungen, sofern diese den Zielen des Vereins entsprechen.
    (7) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen weiters aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
    b) Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen.
    c)Bereitstellung des Vereinslokals für Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Kurse, Seminare und Ausstellungen, sofern diese den Zielen des Vereins entsprechen.
    d) Stiftungen, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
    Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
  • 4. Arten der Mitgliedschaft
    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.
    (1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
    (2) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge oder Leistungen den Verein unterstützen.
    (3) Gastmitglieder sind Personen, die die Vereinsmitgliedschaft durch eine einmalige Beitragszahlung für eine beschränkte Zeit erwerben und sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen.
  • 5. Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
    (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen / Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen / Gründer des Vereins.
  • 6. Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
    (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
    (3) Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dieses durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages und Nichtteilnahme am Vereinsleben erkennen lässt, kein Interesse mehr an der Vereinsmitgliedschaft zu haben. Ein gestrichenes Mitglied kann aber jederzeit durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages seine Mitgliedschaft wiedererlangen, eine explizite Aufnahme durch den Vorstand ist in diesem Fall nicht nötig.
    (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  • 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,  und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen.
    (2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
    (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    (4) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • 8. Vereinsorgane
    Die Organe des Vereins sind:
    (1) die Mitgliederversammlung (§9 und §10),
    (2) der Vorstand (§11 bis §14),
    (3) die Rechnungsprüfer/innen (§15),
    (4) Schiedsgericht (§ 17)
  • 9. Die Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Es gilt das Kalenderjahr.
    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.
    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    (4) Anträge zur Tagesordnung, Änderung der Tagesordnung selbst sowie Wahlvorschläge müssen spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingelangt sein.
    (5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    (6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau /der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird die/der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
    (8) Bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigte / ihren Bevollmächtigten vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es sind nur die zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig.
  • 10. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    (1) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung
    (2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
    (3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen.
    (4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
    (5) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
    (6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
    (7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 11. Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Der Obfrau / Dem Obmann, der Schriftführerin / dem Schriftführer, und der Kassierin / dem Kassier. Für die Funktionen der Obfrau / des Obmanns, der Schriftführerin / des Schriftführers und der Kassiererin / des Kassiers, kann auch eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt werden, wodurch der Vorstand aus maximal sechs Personen bestehen kann. Funktionen im Vorstand können nur von ordentlichen Mitgliedern des Vereins und nur von natürlichen Personen besetzt werden.
    (2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
    (3) Die Funktionsdauer des Vorstands ist unbegrenzt.
    (4) Der Vorstand wird von der Obfrau / dem Obmann, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
    (7) Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so wird die/der Vorsitzende vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
    (8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
    (9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben.
    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin (Abs. 2) wirksam.
  • 12. Aufgabenkreis des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    (1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
    (2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    (3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
    (4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
    (5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
    (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • 13. Vertretung des Vereins nach außen
    (1)Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
    (2) Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  • 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    (1) Die Obfrau / Der Obmann ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Sie/Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
    (2) Die Schriftführerin / Der Schriftführer hat die Obfrau / den Obmann und dessen / deren Stellvertretung bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
    (3) Die Kassierin / Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    (4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau / des Obmanns, der Schriftführerin / des Schriftführers oder der Kassierin / des Kassiers deren/dessen Stellvertreter/in.
  • 15. Die Rechnungsprüfer
    (1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    (2) Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
    (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.
  • 16. Angestellte und Mitarbeiter/innen des Vereins
    (1) Zur speziellen Betreuung verschiedener Bereiche (z.B. Geschäftsführung, Sekretariat, Kantine) können vom Vorstand Angestellte und freie Mitarbeiter/innen aufgenommen werden.
    (2) Deren Tätigkeit ist in speziellen Dienst- oder Werkverträgen zu regeln.
  • 17. Das Schiedsgericht
    (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derartig gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die fünfte Schiedsrichterin / den fünften Schiedsrichter, die/der zugleich Vorsitzende/r des Schiedsgerichts ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • 18. Auflösung des Vereins
    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    (2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin / einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.